Alle Maßnahmen und Leistungen die über den branchenspezifischen Teil der Grundbetreuung hinausgehende, also auch alle arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, finden Eingang in den Betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Anstelle von Betreuungszeiten stehen hier im wesentlichen zu erbringende Leistungen im Mittelpunkt. Der Unternehmer ist verpflichtet, dauerhafte oder anlassbezogene Aktivitäten der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zusätzlich zur Grundbetreuung zu ermitteln und festzulegen. Der Ansatz besteht darin, dass zunächst bedarfsbezogen die zu erbringenden Leistungen ermittelt und festgelegt werden und erst anschließend die notwendigen Zeiten vereinbart werden. In Einzelfällen können auch pauschalierte Leistungen vereinbart werden